5 2018 (Vi-act.13). F.________ gab mit E-Mail vom 25. Juli 2018 die Auskunft, es habe sich um einen befristeten Vertrag gehandelt (Vi-act. 14), worauf das Amt für Arbeit am 30. Juli 2018 eine Einstellung von 11 Tagen verfügte. Nach Eingang der Einsprache erkundigte sich die Vorinstanz am 30. Oktober 2018 telefonisch bei F.________, ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es sich um einen befristeten Vertrag gehandelt habe. Dies wurde von F.________ gemäss Aktennotiz der Vorinstanz bejaht (Vi-act.