Die Frage ist, ob der Beschwerdeführer diese Anstellung als unbefristet ansehen durfte oder ob er von einem befristeten Arbeitsverhältnis hätte ausgehen müssen. Für ein befristetes Arbeitsverhältnis sprach vor allem die Arbeitgeberbescheinigung der Personalverleiherin vom 30. Januar 2018, in welcher von Kündigung wegen Auftragsende gesprochen wird. Für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sprach hingegen der Einsatzvertrag, bei welchem unter Einsatzende "unbefristet" geschrieben steht (vgl. VGE II 2018 52 Erw. 3.3). Die Sache wurde zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.