6 S. 221 f. m.H.; Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3). 2.1 Für eine genaue Ausführung des Sachverhalts kann auf den Verwaltungsgerichtsentscheid II 2018 52 vom 26. Juni 2018 verwiesen werden. Weiterhin strittig ist der Einsatz des Beschwerdeführers vom 15. - 19. Januar 2018 als Sanitärmonteur bei der D.________ AG, der ihm durch die B.________ AG vermittelt wurde. Der Auftraggeber kündigte am 17. Januar 2018 bei einer zweitägigen Kündigungsfrist auf den 19. Januar 2018. Die Frage ist, ob der Beschwerdeführer diese Anstellung als unbefristet ansehen durfte oder ob er von einem befristeten Arbeitsverhältnis hätte ausgehen müssen.