Versicherungsgericht (EVG) in seiner Rechtsprechung zum einen auf die Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden. Zum andern hat das EVG betont, dass eine allgemeingültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich ist, sondern sich das Quantitativ vielmehr nach den konkreten Umständen beurteilt (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4; EVGE C 275/05 vom 6.11.2006 Erw. 3.3; EVGE C 305/02 vom 2.3.2004 Erw. 1 m.H. auf Gerhards, a.a.O., Art. 17 Rz. 15; EVGE C 338/01 vom 6.8.2002 i.S. Z.; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, Fn.