3 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen (telefonische Bewerbungen, umfassende schriftliche Bewerbungen, persönliche Vorsprachen etc.) von Bedeutung (ARV 1990, S. 133 Erw. 1 m.H.). Was die Quantität der Arbeitsbemühungen anbelangt, hat das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) in seiner Rechtsprechung zum einen auf die Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden.