17 Rz. 18). Dabei kann sich die versicherte Person generell nicht auf Rechtsunkenntnis berufen (BGE 124 V 215 Erw. 2; BGE 126 V 308 Erw. 2b; VGE 367/98 vom 15.7.1998 Erw. 2b). Persönliche Arbeitsbemühungen sind bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt vorzukehren (Stauffer, a.a.O., S. 92), bevor mithin überhaupt von Seiten der Arbeitslosenversicherung entsprechende Informationen gezielt an von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte abgegeben werden können (VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 Erw. 2.2; VGE II 2017 86 vom 14.12.2017 Erw. 2.2).