C. Nach Erkundigungen bei der D.________ AG verfügte das Amt für Arbeit am 30. Juli 2018, dass A.________ in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn 11 Tage eingestellt wird (Vi-act. 15). D. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2018 erhob A.________ am 10. September 2018 Einsprache, die nach Einholung weiterer Erkundigungen bei der D.________ AG mit Einspracheentscheid Nr. 221/18 vom 21. November 2018 abgewiesen wurde.