B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte das Amt für Arbeit A.________ wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 8). Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit am 16. April 2018 ab (Vi-act. 11). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid II 2018 52 vom 26. Juni 2018 insoweit gut, als es die Streitfrage für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückwies.