{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-108_2019-03-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c6f12f801998ed2220fc526dff98dc83"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-108_2019-03-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2478ffa121103cccd41e76c606c262f99bbbebc89636a7b5593dc97826f70fe2ea1e2b4848f5ae31eb67ea87a8e5cad61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2478ffa121103cccd41e76c606c262f99bbbebc89636a7b5593dc97826f70fe2ea1e2b4848f5ae31eb67ea87a8e5cad61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_108", "Checksum": "fba5fbb847e1aca30ae6c82f8c4ed368"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Für die Frage, ob der Beschwerdeführer\nwegen zu wenigen persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann, ist dies jedoch nicht\nrelevant. Ebenso wenig entscheidend ist die Tatsache, dass der B.________ AG-\nVertrag auf unbefristet lautete (wie bereits in VGE II 2018 52 vom 26.6.2018\nausgeführt); immerhin handelte es sich um Temporärarbeit, weshalb insoweit\ngrundsätzlich ein Risiko kurzer Einsätze besteht.\n\n5.1.2 Vorliegend ergibt sich jedoch, dass die Einsatzfirma selber ausführt, sie\nkommuniziere über die Einsätze nicht direkt mit den Mitarbeitern, sondern mit der\nB.________ AG. Auch gegenüber dem Gericht führt die Firma nicht aus, sie habe mit dem Beschwerdeführer direkt kommuniziert. Selbst wenn also die Einsatzfirma einen Monteur nur für wenige Tage gesucht haben sollte, musste dies der\nBeschwerdeführer nicht wissen, da er bezüglich Einsatz nur mit der B.________\nAG in Kontakt war. Diese wiederum hält explizit fest, der Beschwerdeführer habe\neinen unbefristeten Vertrag erhalten und habe nichts von einer Befristung gewusst. Zudem geht aus der echtzeitlichen E-Mail vom 18. Januar 2018 zweifelsfrei hervor, dass der zuständige Personalberater mit dem Beschwerdeführer über\neinen längerfristigen Einsatz gesprochen hatte und die Kündigung unvermittelt\nund viel zu früh kam wegen Baustellenverzögerungen. Selbst wenn also der Beschwerdeführer als Temporärarbeiter im Allgemeinen auch mit kürzeren Einsätzen rechnen musste, durfte er beim hier konkret strittigen Einsatz, welcher der\nArbeitslosigkeit vorausging, durchaus von einem längerfristigen Einsatz ausgehen. Für diese Annahme spricht ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vom 30. Juni 2017 bei der B.________ AG angestellt war und per 15.\nDezember 2017 gekündigt wurde, dann per 18. Dezember 2017 bei der\nI.________ GmbH eine Anstellung fand und er selber diese per 12. Januar 2018\nkündigte, um nahtlos am 15. Januar 2018 erneut bei der B.________ AG eine\nAnstellung anzunehmen. Wäre er von einem nur wenige Tage dauernden Einsatz ausgegangen, hätte er die Anstellung bei I.________ GmbH kaum selber\ngekündigt. Viel mehr spricht für diese Kündigung, dass er aufgrund des Gesprächs mit dem Personalberater der B.________ AG von einem längerfristigen\nEinsatz ausging, wie sich dies auch aus der E-Mail des Personalberaters ergibt.\nMithin sprechen die Umstände vorliegend dafür, dass der Beschwerdeführer trotz\nTemporärarbeit nicht mit einem kurzfristigen Einsatz rechnen musste, sondern\nvon einer längerfristigen Anstellung ausgehen durfte.\n\n8\n5.2.1 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. Erw. 1.4), wird mit der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sanktioniert, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese\nVerknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Der Arbeitnehmer\nmuss sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich schon vor\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein\nArbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird (Urteil BGer 8C_271/2011 vom 14.6.2011;\nVGE II 2018 52 vom 26.6.2018 Erw. 3.2).\n\n5.2.2 Wenn nun aber der Beschwerdeführer - wie dargestellt - zu Recht und begründet von einem längerfristigen Einsatz ausgehen durfte, mithin trotz Temporärarbeit nicht mit einem baldigen Einsatzende rechnen musste, so kann ihm\nkeine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er für die drei Monate vor der\nunerwarteten und kurzfristigen Kündigung nicht genügend Arbeitsbemühungen\nnachweisen kann.\n\n5.3 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Dem Beschwerdeführer\nkann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, weshalb der Einspracheentscheid Nr. 221/18 vom 21. November 2018 und die Verfügung vom 30. Juli 2018 aufzuheben sind.\n\n5.4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); einen Anspruch auf eine\nParteientschädigung hat der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer\nnicht (Art. 61 lit. g ATSG).\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid\nNr. 221/18 vom 21. November 2018 und die Verfügung vom 30. Juli 2018\naufgehoben.\n\n2. Das Verfahren ist kostenlos.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (EB)\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 21. März 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}