{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-108_2019-03-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c6f12f801998ed2220fc526dff98dc83"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-108_2019-03-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2478ffa121103cccd41e76c606c262f99bbbebc89636a7b5593dc97826f70fe2ea1e2b4848f5ae31eb67ea87a8e5cad61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2478ffa121103cccd41e76c606c262f99bbbebc89636a7b5593dc97826f70fe2ea1e2b4848f5ae31eb67ea87a8e5cad61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_108", "Checksum": "fba5fbb847e1aca30ae6c82f8c4ed368"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:22:35", "Checksum": "d1ef67325f9e9d2de608ba0ac35de43a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 108\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n 5\n2018 (Vi-act.13). F.________ gab mit E-Mail vom 25. Juli 2018 die Auskunft, es\nhabe sich um einen befristeten Vertrag gehandelt (Vi-act. 14), worauf das Amt für\nArbeit am 30. Juli 2018 eine Einstellung von 11 Tagen verfügte. Nach Eingang\nder Einsprache erkundigte sich die Vorinstanz am 30. Oktober 2018 telefonisch\nbei F.________, ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass es sich um einen\nbefristeten Vertrag gehandelt habe. Dies wurde von F.________ gemäss Aktennotiz der Vorinstanz bejaht (Vi-act. 18), woraufhin die Vorinstanz mit vorliegend\nangefochtenem Einspracheentscheid Nr. 221/18 vom 21. November 2018 die\nEinstellung von 11 Tagen bestätigte.\n\n3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die genauen Verträge zwischen der\nB.________ AG sowie der D.________ AG nicht mehr existieren würden. Aus\ndem Einsatzvertrag, welcher dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, sei\ndas Einsatzende nicht ersichtlich, weshalb er von einem unbefristeten Einsatz\nhabe ausgehen können. Dieser Arbeitsvertrag sei sodann der einzig relevante\nVertrag für diese Frage, weil ihm kein Einsichtsrecht in den Vertrag zwischen der\nB.________ AG und D.________ AG gewährt worden sei. Dem ihm zugestellten\nArbeitsvertrag werde mit der Argumentation der Vorinstanz die Gültigkeit aberkannt. So würde die Vorinstanz einzig nach Gründen suchen, um die Leistungspflicht abzulehnen. Dies geschehe nur, weil er ausländische Wurzeln habe, was\ndiskriminierend sei.\n\n3.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass aus den Rückmeldungen der D.________\nAG klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer von der Befristung der Arbeitsverträge gewusst habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Auskünfte\nfalsch sein sollten, da der Beschwerdeführer mittlerweile vollzeitig bei der\nD.________ AG angestellt sei. Entsprechend könne der Beschwerdeführer nicht\ngenügend Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate nachweisen, was zu\neiner Verletzung der Schadensminderungspflicht führe und entsprechend 11 Einstelltage begründen würde.\n\n4.1 Mit Schreiben vom 20. Januar 2019 (Postaufgabe 21.1.2019) reicht der\nBeschwerdeführer eine E-Mail der B.________ AG vom 18. Januar 2018 ein, in\nwelcher ihm der zuständige Personalberater mitteilte (VG-act. 09):\nWie gestern dir telefonisch und schriftlich mitgeteilt, endet dein Sanitär-Einsatz bei\nFirma D.________ AG, G.________ viel zu früh, und zwar per Freitag, 19.1.2018.\nWie mir der Geschäftsführer, Herr H.________, telefonisch mitgeteilt hatte, gibt es\nauf einigen Baustellen Verzögerungen und die Sanitärarbeiten können leider nicht\naufgenommen oder nicht fortgeführt werden.\nMit deinem geleisteten Einsatz war die Firma D.________, G.________ gut zufrieden. Gerne werden sie dich bei Bedarf für einen weiteren Einsatz berücksichtigen.\n\n6\nWie dir gestern mitgeteilt müssen wir dir somit ebenfalls per 19.1.2018 die Kündigung aussprechen. Wir werden versuchen dir baldmöglichst einen neuen Sanitäreinsatz zu organisieren.\n\n4.2.1 Der Inhalt dieser E-Mail vom 18. Januar 2018 wird mit der Rückmeldung\nder B.________ AG vom 28. Januar 2019 bestätigt (VG-act. 10). Sie teilt mit, der\nBeschwerdeführer wäre für einen längeren Einsatz geplant gewesen, es sei aber\nauf Baustellen der Einsatzfirma zu Verzögerungen und Änderungen gekommen.\nDeshalb sei der Einsatz abgemeldet worden. Zudem führt die B.________ AG\nweiter aus, viele ihrer Verträge würden im Grundsatz auf drei Monate abgeschlossen mit anschliessender Verlängerung auf unbefristet. Drei Monate würden\nals Probezeit dienen. Mitarbeiter, die man kenne, würden auch ohne Probezeit\nunbefristet angestellt. An den - kurzen - Kündigungsfristen ändere dies nichts.\nAuch gebe es Einsatzverträge, da der Kunde klar sage, er benötige jemanden für\nz.B. fünf Tage. Die konkrete Frage, ob der Beschwerdeführer gewusst habe,\ndass es sich bei ihm um einen befristeten Vertrag gehandelt habe, beantwortete\ndie B.________ AG mit nein, da es auch keinen (befristeten Vertrag) gegeben\nhabe.\n\n4.2.2 Die Firma D.________ AG teilte dem Gericht am 4. Februar 2019 mit (VGact. 11), sie habe 30 Angestellte und immer wieder temporäre Mitarbeiter, die\neingesetzt würden, um eine Arbeit fertig zu montieren oder sanitäre Installationen\nzu verrichten, damit Termine eingehalten werden können. Sie frage die\nB.________ AG ständig an, ob sie für tageweise Einsätze einen Monteur vermitteln könne. Der Beschwerdeführer habe vom 15. bis 19. Januar 2018 für einen\ntemporären Einsatz Installationen verrichtet; er sei für diese Zeit gebucht gewesen, man habe nie darüber nachgedacht, ihn länger zu beschäftigen; es sei ein\nfixer temporärer Einsatz gewesen. Mehr dazu könne die B.________ AG sagen.\nDiese kümmere sich um die temporären Mitarbeiter und gebe die Informationen\nan die Mitarbeiter weiter. Die D.________ AG kommuniziere die Arbeitseinsätze\nimmer nur mit der B.________ AG, nie mit den Mitarbeitern. Ein temporärer Mitarbeiter sei immer darauf vorbereitet, dass er nur für Tage gebucht werden könne.\n\n4.3 Mit Schreiben vom 16. Februar 2019 nimmt der Beschwerdeführer Stellung\nzur Rückmeldung der Firma D.________ AG. Diese widerspreche der E-Mail der\nB.________ AG vom Januar 2018, aus welcher klar hervorgehe, dass ein längerer Einsatz geplant gewesen sei und Baustellenverzögerungen zum raschen Ende geführt hätten. Es treffe nicht zu, dass er nur für fünf Tage gebucht gewesen\nsei.\n\n"}