{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-108_2019-03-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c6f12f801998ed2220fc526dff98dc83"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-108_2019-03-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2478ffa121103cccd41e76c606c262f99bbbebc89636a7b5593dc97826f70fe2ea1e2b4848f5ae31eb67ea87a8e5cad61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2478ffa121103cccd41e76c606c262f99bbbebc89636a7b5593dc97826f70fe2ea1e2b4848f5ae31eb67ea87a8e5cad61d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_108", "Checksum": "fba5fbb847e1aca30ae6c82f8c4ed368"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 21.03.2019 II 2018 108\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n 3\n1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht nur die Quantität,\nsondern auch die Qualität der Bewerbungen (telefonische Bewerbungen, umfassende schriftliche Bewerbungen, persönliche Vorsprachen etc.) von Bedeutung\n(ARV 1990, S. 133 Erw. 1 m.H.). Was die Quantität der Arbeitsbemühungen anbelangt, hat das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) in seiner Rechtsprechung\nzum einen auf die Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden. Zum andern hat\ndas EVG betont, dass eine allgemeingültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich ist, sondern sich das Quantitativ vielmehr nach den konkreten Umständen beurteilt (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4;\nEVGE C 275/05 vom 6.11.2006 Erw. 3.3; EVGE C 305/02 vom 2.3.2004 Erw. 1\nm.H. auf Gerhards, a.a.O., Art. 17 Rz. 15; EVGE C 338/01 vom 6.8.2002 i.S. Z.;\nNussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, Fn. 1330; vgl. auch EVGE C 286/02 vom 3.7.2003 Erw. 1). So\nmüssen etwa die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht\neine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004\nErw. 1, Prot. S. 654).\n\n1.3 Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz\nbei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht\nder Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in\nArt. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30\nAbs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.\nDie persönlichen Arbeitsbemühungen sind dabei streng zu beurteilen (Gerhards,\na.a.O, Art. 17 Rz. 14).\n\n1.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das\nAVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung\nmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich nicht genügend um Arbeit\nbemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst\nder Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen\nmuss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden, den sie durch ihr\n\n4\npflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat\nkausal verursacht hat (BGE 133 V 89 Erw. 6.1.1; BGE 124 V 225 Erw. 2).\n\n1.5 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch\nder kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht den\nrechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer\n9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz\nund - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den\nBeweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 221 f. m.H.; Urteil BGer\n8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3).\n\n2.1 Für eine genaue Ausführung des Sachverhalts kann auf den Verwaltungsgerichtsentscheid II 2018 52 vom 26. Juni 2018 verwiesen werden. Weiterhin\nstrittig ist der Einsatz des Beschwerdeführers vom 15. - 19. Januar 2018 als Sanitärmonteur bei der D.________ AG, der ihm durch die B.________ AG vermittelt wurde. Der Auftraggeber kündigte am 17. Januar 2018 bei einer zweitägigen\nKündigungsfrist auf den 19. Januar 2018. Die Frage ist, ob der Beschwerdeführer\ndiese Anstellung als unbefristet ansehen durfte oder ob er von einem befristeten\nArbeitsverhältnis hätte ausgehen müssen. Für ein befristetes Arbeitsverhältnis\nsprach vor allem die Arbeitgeberbescheinigung der Personalverleiherin vom 30.\nJanuar 2018, in welcher von Kündigung wegen Auftragsende gesprochen wird.\nFür ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sprach hingegen der Einsatzvertrag, bei\nwelchem unter Einsatzende \"unbefristet\" geschrieben steht (vgl. VGE II 2018 52\nErw. 3.3). Die Sache wurde zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.2 Nach der Rückweisung erkundigte sich die Vorinstanz mit E-Mail vom\n20. Juli 2018 bei F.________ von der D.________ AG über die Modalitäten der\nBeschäftigung des Beschwerdeführers zwischen dem 15. und dem 19. Januar\n\n"}