5. Eine Klage auf Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die berufliche Vorsorge betrifft einen Anspruch, der durch das BVG geregelt ist. Es lag bereits unter altem Recht keine Streitigkeit des Zivilrechts gemäss Art. 43a, 44 und 46 aOG vor, weshalb keine zivilrechtliche Berufung möglich war (vgl. BGE 119 II 399 Erw. 2 = Pra 1994 232). Nach Art. 72 Abs. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sind Entscheide über Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen von der Beschwerde in Zivilsachen ausdrücklich ausgenommen (vgl. VGE I 2007 183 vom 22.11.2007 Erw.