4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen werden (BGE 126 V 150 f. Erw. 4b; Meyer/Uttinger, a.a.O., N 89 f. zu Art. 73 BVG). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen liegt bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor. Eine solche wird vorliegend von der Klägerin nicht (jedenfalls nicht substantiiert) geltend gemacht, weshalb diese Fragestellung nicht weiter zu prüfen ist.