2.3 Gemäss Ziff. 3.3 (letzter Absatz) des vorliegenden und von der Beklagten unterzeichneten Anschlussvertrages (Kläg-act. 2) anerkennt der Arbeitgeber Prämien- bzw. Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhebt. Es ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass die Beklagte gegen eine konkrete Beitragsabrechnung Einwände erhoben hätte. Vielmehr hat die Beklagte mit vier Teilzahlungen im Jahr 2017 zu je Fr. 6'000.--, total Fr. 24'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.2) zumindest konkludent anerkannt, dass Beiträge geschuldet bzw. zu begleichen sind.