5 2.1 Die Beklagte hat sich bei der Klägerin zwecks versicherungsmässiger beruflicher Vorsorge angeschlossen, den bestehenden Anschlussvertrag per 1. Januar 2012 verlängert (vgl. Ingress lit. A und Kläg-act. 2 Ziff. 6.1) und war zu entsprechenden Beitragszahlungen verpflichtet (Kläg-act. 2 Ziff. 3.3), was aktenmässig ausgewiesen ist und nicht bestritten wird.