2. Die Beklagte hat, innert am 10. Januar 2019 gerichtlich angesetzter Nachfrist bis zum 31. Januar 2019, keine Klageantwort eingereicht (vgl. Ingress lit. F). Es ist daher zu prüfen, ob die Klage hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, damit sie gutgeheissen werden kann (siehe vorstehend Erw. 1.2.1 f.).