F. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2018 setzt das Verwaltungsgericht der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort bis 8. Januar 2019 an. Aufgrund dessen, dass die Beklagte diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2019 unter Androhung der Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 31. Januar 2019 zur Einreichung der Klageantwort an. Trotz Zustellung der Verfügung vom 10. Januar 2019 am Postschalter am 15. Januar 2019 (vgl. VG-act. 5) reicht die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Sie ist daher androhungsgemäss mit ihrer Klageantwort ausgeschlossen.