Mit weiterer Mahnung vom 15. September 2017 wies die A.________ den C.________ darauf hin, dass der am 16. Februar 2017 in Mahnung gesetzte Beitragsausstand von Fr. 51'039.85 (recte: wohl Fr. 62'136.55) bis dato nicht oder nur teilweise beglichen worden sei und setzte Frist bis 30. September 2017, um den Saldo auszugleichen. Im Falle eines Ausbleibens der Bezahlung innert Frist gelte der Vertrag per 30. September 2017 als gekündigt, und würden die entstehenden Kosten dem Vertragskonto belastet (Kläg-act. 11).