{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-107_2019-04-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "46ccd28d54a3c7cc26e7c22c7c0de142"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-107_2019-04-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_107_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22a465411ddba5143f6a97a531b2042117183dba933edcaf28da7b0381428f4bc64f8ddea187cfd88290d7c883acac402d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22a465411ddba5143f6a97a531b2042117183dba933edcaf28da7b0381428f4bc64f8ddea187cfd88290d7c883acac402d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_107", "Checksum": "2cd2fef2cbdfdd041406c9acf0e5a549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 2017,\nFr. 800.-- Bearbeitungsgebühren und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 118.30 als\nnachvollziehbar und begründet. Die entsprechende Forderungsklage ist somit\ngutzuheissen.\n\n3. Die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 angerufene Behörde, welche im Rahmen\ndes ordentlichen Prozessweges über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, ist befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung\nauszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach\nArt. 80 SchKG durchzuführen hat (Praxis 1981 Nr. 52; ZAK 1982, S. 357; VGE\n26/96 vom 12.6.1996 Prot. 614 ff.; vgl. auch VGE II 2011 71 vom 26.1.2012\nErw. 3). In diesem Sinne ist antragsgemäss der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts E.________ für den klageweise zugesprochenen Betrag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n\n4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich\nkostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen\nVerfahren keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen\nwerden (BGE 126 V 150 f. Erw. 4b; Meyer/Uttinger, a.a.O., N 89 f. zu Art. 73\nBVG). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen liegt bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor. Eine solche wird vorliegend von der Klägerin nicht\n(jedenfalls nicht substantiiert) geltend gemacht, weshalb diese Fragestellung\nnicht weiter zu prüfen ist. Unbesehen davon könnte der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin von vornherein keine Parteientschädigung zugesprochen werden\n(vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 4.2 in fine).\n\n5. Eine Klage auf Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die berufliche Vorsorge betrifft einen Anspruch, der durch das BVG geregelt ist. Es lag bereits unter altem Recht keine Streitigkeit des Zivilrechts gemäss Art. 43a, 44 und 46 aOG\nvor, weshalb keine zivilrechtliche Berufung möglich war (vgl. BGE 119 II 399\nErw. 2 = Pra 1994 232). Nach Art. 72 Abs. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (BGG; SR 173.110) sind Entscheide über Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen von der Beschwerde in Zivilsachen ausdrücklich ausgenommen (vgl. VGE I 2007 183 vom 22.11.2007 Erw. 7.1). Solche Entscheide der\nkantonalen Gerichte können indes auf dem Wege der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 ff.\nBGG).\n\n8\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin\nFr. 70'935.30 nebst Zins zu 5% seit 14. Dezember 2017 sowie Fr. 800.--\nBearbeitungsgebühren und Fr. 118.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.\n\n1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts\nE.________, Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2018, wird in der Höhe des geschuldeten Betrages von Fr. 70'935.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2017 sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 118.30 Zahlungsbefehlskosten aufgehoben und der Klägerin wird diesbezüglich die\ndefinitive Rechtsöffnung erteilt.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Klägerin (R)\n- die Beklagte (R)\n- das Betreibungsamt E.________ (A; nur Dispositiv)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht berufliche\nVorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 17. April 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n9\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 2. Mai 2019\n\n10\n"}