{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-107_2019-04-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "46ccd28d54a3c7cc26e7c22c7c0de142"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-107_2019-04-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_107_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22a465411ddba5143f6a97a531b2042117183dba933edcaf28da7b0381428f4bc64f8ddea187cfd88290d7c883acac402d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22a465411ddba5143f6a97a531b2042117183dba933edcaf28da7b0381428f4bc64f8ddea187cfd88290d7c883acac402d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_107", "Checksum": "2cd2fef2cbdfdd041406c9acf0e5a549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\n1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern\nüber Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom\n25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen\n(Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung\nzum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom\n18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115\nV 375; Meyer, Die Rechtswege nach dem BVG, ZSR 1987, S. 614). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen\nfestzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder\nWohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG).\n\nDie Beklagte hat ihren Sitz in F.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons\nSchwyz ist vorliegend zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und\nder Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), was unbestritten ist.\n\n1.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der\nParteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001, S. 560 m.H.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.1).\nDer Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der\nParteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört\nim Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen\nund -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der\nklagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren,\ndass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten\ndie eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die\neingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit\nsie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem\nSinne liegt die Substantiierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Bei-\n4\ntragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber (VGE 103/05 vom\n8.2.2006 Erw. 1.4 m.H. auf Urteil EVG B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.2; SZS\n2001, S. 562 Erw. 1a/bb m.H.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_314/2008 vom\n25.8.2008 Erw. 3.2; VGE II 2017 4 vom 23.2.2017 Erw. 1.2; VGE II 2011 71 vom\n26.1.2012 Erw. 1.2; VGE II 2009 51 vom 18.12.2009 Erw. 1; VGE II 2009 42 vom\n15.10.2009 Erw. 1).\n\n1.2.2 Die Beitragsforderung ist soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn\nder Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise\nwegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die klagende Einrichtung der beruflichen\nVorsorge durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere\nvon ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Berufsvorsorgegerichts, selbst in\nEDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen,\nwelche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon\nab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung substantiiert\nbestreitet (vgl. BGE 141 V 71 Erw. 5.2.2 m.V.a. Bundesgerichtsurteil\n9C_314/2008 vom 25.8.2008 Erw. 3.2 m.V.a. die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 295/01 vom 20.8.2002 Erw. 4.3 und H 301/00 vom 13.2.2002\nErw. 2c [Schadenersatz nach Art. 52 AHVG]).\n\n1.2.3 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach\ndas Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz\nanzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 Erw. 4a; SZS 2001 S. 562\nErw. 1b).\n\n2. Die Beklagte hat, innert am 10. Januar 2019 gerichtlich angesetzter Nachfrist bis zum 31. Januar 2019, keine Klageantwort eingereicht (vgl. Ingress lit. F).\nEs ist daher zu prüfen, ob die Klage hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, damit sie gutgeheissen werden kann (siehe vorstehend Erw. 1.2.1 f.).\n\n"}