5. Nachdem für EL-Beschwerden das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bzw. vor Verwaltungsgericht kostenlos ist (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mithin erübrigt es sich, den Antrag Ziffer 4 zu beurteilen. Der unterliegende und zudem nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine (Partei-) Entschädigung. Ebenso steht der Vorinstanz kein entsprechender Anspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 199). 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: