Bei einem 80%-Pensum entspricht dies Fr. 40.-- pro Woche. Bei jährlich 48 Arbeitswochen bzw. 192 Arbeitstagen und einem Anspruch auf vier Ferienwochen entspricht dies einem Betrag von Fr. 1'920.--. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage die effektive Anzahl der Morgen-, Mittag- bzw. Abendessen eher tiefer ausfallen dürfte. Damit resultieren, wie von der Vorinstanz zu Recht ermittelt, für die Ehefrau des Beschwerdeführers jährliche Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'920.--, die als Gewinnungskosten vom Bruttojahreslohn abzuziehen sind.