3.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in einem 80%-Pensum. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten aufweist (vgl. u.a. Vi-act. 111). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass sie teils das Frühstück, teils das Mittagessen und teils das Abendessen auswärts einnimmt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Wie bereits erwähnt, ist die Vorinstanz dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers von dem höheren Kostenansatz von Fr. 10.-- pro Tag ausgegangen. Bei einem 80%-Pensum entspricht dies Fr. 40.-- pro Woche.