Vorliegend können denn auch gestützt auf die eingereichten Dienstpläne der Monate September und Oktober des vergangenen Jahres die effektiven auswärtigen Verpflegungskosten der Ehefrau ohne weiteres ermittelt werden. Weshalb hiervon abgewichen werden soll, ist weder ersichtlich noch vermag der Beschwerdeführer entsprechendes zu begründen. Eine gewisse Pauschalierung rechtfertigt sich indes - was denn auch unbestritten ist - bei den Ansätzen der Verpflegung, wobei hier die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVV von dem höheren Kostenansatz für ein Mittagessen von Fr. 10.-- ausgegangen ist.