Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Berechnung nur auf den tatsächlich erforderlichen Mahlzeiten beruhe, soweit diese gemäss den bisher bekannten Dienstplänen notwendig seien. Dabei seien zu Gunsten des Beschwerdeführers die höheren Ansätze des Mittagessens angerechnet worden (vgl. S. 3f. Ziff. 13 in fine der Vernehmlassung vom 19.12.2018 i.V.m. S. 5 Ziff. 12 des Einspracheentscheides vom 4.12.2018).