3.3 Zu beurteilen gilt es ferner die anrechenbare auswärtige Verpflegung. 3.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf RZ 3415.02 WEL eine pauschalisierte Anrechnung für auswärts eingenommene Mahlzeiten bei einem 80%- Pensum im Betrag von Fr. 2'880.-- pro Jahr. Er gehe dabei vom gleichen Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit wie die Vorinstanz aus (vgl. S. 3 Ziff. 2b der Beschwerde vom 11.12.2018). Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Berechnung nur auf den tatsächlich erforderlichen Mahlzeiten beruhe, soweit diese gemäss den bisher bekannten Dienstplänen notwendig seien.