gestellt ist, alsbald die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF absolvieren wird. Dies erscheint nicht als überaus wahrscheinlich, da sie bereits zu 80% arbeitstätig ist und gemäss den eingereichten Arztzeugnissen aus gesundheitlichen Gründen auch nurmehr zu 80% arbeitsfähig ist (vgl. Vi-act. 116-2/3; 117 und 123). Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass - sobald die Ehefrau nachweislich an der geltend gemachten Weiterbildung teilnehmen sollte - die Vorinstanz dies alsdann bei der EL-Berechnung neu zu berücksichtigen haben wird.