Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau besuche im Rahmen ihrer geplanten bzw. bevorstehenden HF-Ausbildung HF-Informations- Veranstaltungen in Luzern (Kantonsspital) und anderen Orten und absolviere die geforderten HF-Schnupperpraktika, wobei weitere Schnupperpraktika anstehen würden, so hat dies vorliegend unbeachtlich zu bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF anstrebt (vgl. beschwerdeführerische Beilage 4) und in dem Rahmen Schnupperpraktika absolvieren muss, indes ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht, ob und wann - in naher oder ferner Zukunft - dies der Fall sein wird.