Inwieweit sich zudem ein Jahres-Streckenabonnement im Verhältnis zum SBB GA als administrativ aufwändiger, komplizierter und wirtschaftlicher erweisen sollte, vermag der Beschwerdeführer weder zu begründen noch ist dies nachvollziehbar, zumal die Verrechnung des SBB GA ohnehin auf monatlicher Basis erfolgt (vgl. beschwerdeführerische Beilagen 2). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer vorbringt, es stehe seiner Ehefrau anheim, selber zu entscheiden, ob sie ein SBB GA kaufen wolle oder nicht, so ist dem beizupflichten. Indes bedeutet dies nicht, dass ein solches bei der EL-Berechnung ohne weiteres angerechnet wird.