lediglich die tatsächlich entstehenden Auslagen zwischen E.________ und D.________ und nicht die tatsächlichen Ausgaben für ein (bisher anerkanntes; vgl. vorstehend Erw. 3.2.1) SBB GA abgezogen werden können. Denn schliesslich gilt zur Minimierung der Gewinnungskosten die Notwendigkeit, die kostengünstigste Variante zur Überwindung des Arbeitsweges zwischen E.________ und D.________ zu wählen (vgl. vorstehend Erw. 2.4.1). Diese besteht im Sinne der Vorinstanz in einem Streckenabonnement E.________-D.________ (vgl. https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/abonnement/