_" in D.________ nahm die Vorinstanz die Überprüfung ihrer Leistungspflicht zu Recht vor und durfte die zugesprochene Leistung ab 1. September 2018 dementsprechend denn auch anpassen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Insofern erweist sich der Verweis des Beschwerdeführers auf die früheren EL-Verfügungen der Vorinstanz (u.a. vom 22.12.2017) sowie auf das schuldfreie Verhalten der Ehefrau als unbehelflich (vgl. S. 3 Ziff. 2c in fine sowie S. 4 Abs. 3 der Beschwerde vom 11.12.2018).