In der Folge erwies sich ein SBB GA als günstiger. Ab 1. September 2018 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eine 80%-Fest-anstellung - zwar beim früheren Ausbildungsbetrieb - indes ausschliesslich am Standort der Alterssiedlung "C.________" in D.________ vorzuweisen. Insofern hat sich per 1. September 2018 der zu Grunde liegende Sachverhalt, insbesondere der Arbeitsweg der Ehefrau, nachträglich voraussichtlich für eine längere Zeit dauernd wesentlich verändert. Damit bzw. mit der Festanstellung der Ehefrau per 1. September 2018 am Standort der Alterssiedlung "C.________" in D.__