7 frau identisch. Die Vorinstanz anerkannte während ihrer Lehre (2015 bis 2018) denn auch das SBB GA der Ehefrau, da der Arbeitsort der Ehefrau dannzumal unbestrittenermassen bei der Sonnmatt in Luzern war und nicht in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ (infolge Renovation des Gebäudes "C.________" in D.________ und Verlegung der Bewohner) und zudem ausbildungsbedingte Fahrten (Besuch der Berufsschule in Sursee) zu berücksichtigen waren (vgl. Vi-act. 37-3/5). In der Folge erwies sich ein SBB GA als günstiger.