Es steht ferner fest, dass die Ehefrau die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt und an ihren Arbeitstagen jeweils ihre Mahlzeiten in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ einnimmt. Mithin entstehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsplatz und für die auswärtige Verpflegung. Umstritten ist nurmehr die Höhe dieser Auslagen, die es nachfolgend zu beurteilen gilt. 3.2 Zunächst gilt es die Höhe der anrechenbaren Fahrtkosten zu beurteilen.