3.1 Betreffend die streitigen Gewinnungskosten gilt als unbestritten, dass die Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer in E.________ wohnt und seit dem 1. September 2018 als Fachangestellte Gesundheit in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ mit einem Pensum von 80% erwerbstätig ist (vgl. Vi-act. 107-6/6 und 115), wobei sie sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten aufweist (Vi-act. 49). Es steht ferner fest, dass die Ehefrau die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt und an ihren Arbeitstagen jeweils ihre Mahlzeiten in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ einnimmt.