11 Abs. 2 AHVV. Schliesslich wird die auswärtige Verpflegung in vielen Fällen regelmässig am gleichen Ort (Kantine) eingenommen, sodass sich die effektiven Kosten ohne besonderen Aufwand ermitteln lassen. In den übrigen Fällen wird von der versicherten Person verlangt, dass sie die Belege sammelt und einreicht (vgl. Jöhl/ Usinger-Egger, a.a.O., S. 1782 Rz. 99 i.V.m. Fussnote Ziff. 388 in fine).