Pauschalierungen sind nur dort zulässig, wo sie der Gesetzgeber anordnet. Sie lassen sich auch nicht durch eine Erleichterung bei der Sachverhaltsabklärung rechtfertigen. Deshalb ist mit den effektiven Kosten - der 6 auswärtigen Verpflegung wie der Verpflegung zu Hause - zu rechnen. In Bezug auf die Kosten der Verpflegung zu Hause wird indes eine gewisse Pauschalierung unvermeidlich sein, da die EL-Ansprecher in der Regel gar nicht in der Lage sind, die Kosten der Verpflegung zu Hause genau zu belegen. Abgestellt werden könnte etwa im Sinne des BGE 123 V 258 ff.