Da hingegen nur die Mehrkosten Gewinnungskosten darstellen, können nicht die gesamten Kosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt werden, denn auch die Verpflegung zu Hause würde Kosten verursachten. Im Betrag der Kosten der Verpflegung zu Hause handelt es sich hingegen um (vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckte) Lebens- haltungs- und nicht um Gewinnungskosten. Anders als im Steuerrecht kann im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht mit Mehrkostenpauschalen operiert werden, da der Existenzbedarf jederzeit präzis ermittelt werden muss (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Pauschalierungen sind nur dort zulässig, wo sie der Gesetzgeber anordnet.