2.4.2 In Bezug auf die Mehrkosten für die Verpflegung gilt es zu beachten, dass diese im oberwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erw. 2.3) notwendig sind, wenn die erwerbstätige Person "wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Ferner ist diese Voraussetzung gegeben bei Schicht- oder Nachtarbeit …". Da hingegen nur die Mehrkosten Gewinnungskosten darstellen, können nicht die gesamten Kosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt werden, denn auch die Verpflegung zu Hause würde Kosten verursachten.