Schliesslich gilt die Notwendigkeit, die kostengünstigste Variante zur Überwindung des Arbeitsweges zu wählen, damit die Gewinnungskosten möglichst minimiert werden. Dies kann dazu führen, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sogar eher als zumutbar betrachtet werden kann als im Steuerrecht. Im Normalfall ist denn auch davon auszugehen, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die günstigste Variante darstellt (vgl. Jöhl/Usin- ger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98 in fine). In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich schliesslich der Hinweis, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direk-