2.4 Bei Unselbständigerwerbenden gelten als Gewinnungskosten namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen (beispielhafte Aufzählung in Rz. 3423.03 WEL). Dies entspricht denn auch Art. 26 Abs. 1 DBG), wonach als Berufskosten (Gewinnungskosten) unter anderem die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abzuziehen sind (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1780 Rz. 97).