ELG übernimmt aus dem Steuerrecht indes nur den Gewinnungskostenbegriff, nicht jedoch die gesamten steuerrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Gewinnungskosten. Dies wird von Art. 11a ELV explizit bestätigt. Dieser bezeichnet nämlich die ausgewiesenen Gewinnungskosten als abzugsfähig. Es besteht somit kein Anlass, von einer Lücke in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG auszugehen, die durch eine analoge Anwendung aller steuerlichen Ausführungsbestimmungen zu Art. 26 Abs. 1 lit.