2.3 Die Bedeutung des Begriffs der Gewinnungskosten wird vom ELG nicht näher erläutert. Das ELG verweist zwar nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht, dennoch haben sich die EL-Stellen an die steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten zu halten (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1779 Rz. 96 i.V.m. Fussnote 3710). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten als Gewinnungskosten diejenigen Auslagen (d.h. Vermögensabgänge), deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist (BGE 124 II 29 Erw. 3a) und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2009 vom 22.4.2009 Erw.