Die Differenz (Gesamtbetrag abzüglich pauschale Krankenkasse) betrage somit Fr. 6'128.-- pro Jahr bzw. Fr. 510.65 pro Monat. Es sei ferner die Diätpauschale von Fr. 175.-- zu addieren, sodass ein monatlicher Anspruch von Fr. 685.-- (statt Fr. 515.--) resultiere (vgl. S. 6 Abs. 2 und Abs. 4ff.). 1.3 Strittig und mithin zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2018, wobei nurmehr über die Anrechnung der Gewinnungskosten der Ehefrau - namentlich der Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie der Verpflegungskosten - Uneinigkeit besteht.