1.2 In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2018 rügt der Beschwerdeführer nurmehr den Abzug für die Berufsauslagen der Ehefrau. Dabei macht er geltend, es sei bezüglich der auswärtigen Verpflegung von einem anderen Berechnungsansatz auszugehen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sehe pauschal Fr. 3'600.-- pro Jahr vor. Dies ergebe bei einem 80%- Pensum Fr. 2'880.--, wobei von einem Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit auszugehen sei (vgl. S. 3 Ziff. 2a und 2b). Bezüglich der Fahrtkosten gelte es die tatsächlichen Ausgaben für das SBB GA 2. Klasse von Fr. 4'020.-- anzurechnen, wie dies zuvor stets anerkannt und pauschal angerechnet wurde. Denn schliess-