1.1 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 einen Abzug für Berufsauslagen der Ehefrau von gesamthaft Fr. 3'819.-- (Fr. 1'899.-- für Fahrtkosten und Fr. 1'920.-- für auswärtige Verpflegung) zugelassen (vgl. Berechnungsblatt für die EL zur AHV-/IV- Rente 2018 vom 3.12.2018). Hierzu hielt sie im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. September 2018 als Fachangestellte Gesundheit in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ mit einem Pensum von 80% erwerbstätig sei (vgl. Erw.