F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2019 unter Einreichung weiterer Unterlagen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz erneut in der Angelegenheit vernehmen. 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: