{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4275183e236b46592c66038ef2f55d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_106_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_106", "Checksum": "c3692230edb1d47b1d84d7f3e75c145c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Aufgrund der Aktenlage bzw. der vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen (vgl. beschwerdeführerische Beilage 7), liegt einzig eine Rechnung des Berner Bildungszentrums per 19. Dezember 2018, adressiert an die Alterssiedlung \"C.________\"\n\n9\nin D.________ (und nicht an die Ehefrau des Beschwerdeführers), im Betrag von\nFr. 80.-- vor. Ob dabei von Berufsauslagen auszugehen ist, welche im Sinne von\nArt. 327 bzw. 327a Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom\n30. März 1911 von der Arbeitgeberin zu tragen sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn aufgrund der Rechnungsstellung geht zwar hervor, dass diese die Ehefrau betreffe, indes ist nicht nachvollziehbar, wofür bzw. für welche\n(Dienst-)Leistung diese erstellt wurde. Es ergibt sich einzig, dass die Arbeitgeberin (und nicht die Ehefrau des Beschwerdeführers) die entsprechende Rechnung\nzu begleichen hat und nicht, dass sich die Ehefrau in einer Ausbildung befindet\noder an einer damit verbundenen Informationsveranstaltung teilgenommen habe\nbzw. einen andersgearteten Termin gehabt hätte. Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen im Zusammenhang mit den Fahrtkosten keine vor. Schliesslich vermag weder ein allfälliger, einmaliger Besuch einer auswärtigen Lehranstalt in Zusammenhang mit einer inskünftig, geplanten HF-Ausbildung noch die mit einem\nSBB GA allfällig verbundene Flexibilität ohne weiteres eine Kostenübernahme\ndes teureren SBB GA im Betrag von Fr. 4'080.-- gegenüber dem günstigeren\nJahres-Streckenabonnement von Fr. 1'899.-- - zuzüglich entsprechender Einzelfahrtkarten zu den Standorten der Informationsveranstaltungen - zu rechtfertigen.\n\n3.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Kosten des\nJahres-Streckenabonnements im Betrag von Fr. 1'899.-- und nicht die Kosten für\nein SBB GA im Betrag von Fr. 4'080.-- bei der Berechnung der Gewinnungskosten berücksichtigte bzw. vom Bruttojahreslohn abzog.\n\n3.3 Zu beurteilen gilt es ferner die anrechenbare auswärtige Verpflegung.\n\n3.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf RZ 3415.02 WEL eine pauschalisierte Anrechnung für auswärts eingenommene Mahlzeiten bei einem 80%-\nPensum im Betrag von Fr. 2'880.-- pro Jahr. Er gehe dabei vom gleichen Ansatz\nvon Fr. 10.-- pro Mahlzeit wie die Vorinstanz aus (vgl. S. 3 Ziff. 2b der Beschwerde vom 11.12.2018). Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz dahingehend,\ndass die Berechnung nur auf den tatsächlich erforderlichen Mahlzeiten beruhe,\nsoweit diese gemäss den bisher bekannten Dienstplänen notwendig seien. Dabei\nseien zu Gunsten des Beschwerdeführers die höheren Ansätze des Mittagessens angerechnet worden (vgl. S. 3f. Ziff. 13 in fine der Vernehmlassung vom\n19.12.2018 i.V.m. S. 5 Ziff. 12 des Einspracheentscheides vom 4.12.2018).\n\n3.3.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht kann - anders als im Steuerrecht - im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht mit Mehrkostenpauschalen operiert werden, da der Existenzbedarf jederzeit präzis ermittelt werden\n10\nmuss (vgl. hierzu verstehend Erw. 2.4.2). Vorliegend können denn auch gestützt\nauf die eingereichten Dienstpläne der Monate September und Oktober des vergangenen Jahres die effektiven auswärtigen Verpflegungskosten der Ehefrau\nohne weiteres ermittelt werden. Weshalb hiervon abgewichen werden soll, ist\nweder ersichtlich noch vermag der Beschwerdeführer entsprechendes zu begründen. Eine gewisse Pauschalierung rechtfertigt sich indes - was denn auch\nunbestritten ist - bei den Ansätzen der Verpflegung, wobei hier die Vorinstanz zu\nGunsten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVV von dem\nhöheren Kostenansatz für ein Mittagessen von Fr. 10.-- ausgegangen ist.\n\n3.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in einem 80%-Pensum. Den\nAkten ist zu entnehmen, dass sie sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten aufweist (vgl. u.a. Vi-act. 111). Folglich kann davon ausgegangen werden,\ndass sie teils das Frühstück, teils das Mittagessen und teils das Abendessen\nauswärts einnimmt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Wie bereits erwähnt, ist die Vorinstanz dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers von dem höheren Kostenansatz von Fr. 10.-- pro Tag ausgegangen. Bei einem 80%-Pensum entspricht dies\nFr. 40.-- pro Woche. Bei jährlich 48 Arbeitswochen bzw. 192 Arbeitstagen und\neinem Anspruch auf vier Ferienwochen entspricht dies einem Betrag von\nFr. 1'920.--. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unter\nBerücksichtigung der gesetzlichen Feiertage die effektive Anzahl der Morgen-,\nMittag- bzw. Abendessen eher tiefer ausfallen dürfte. Damit resultieren, wie von\nder Vorinstanz zu Recht ermittelt, für die Ehefrau des Beschwerdeführers jährliche Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'920.--, die als Gewinnungskosten vom Bruttojahreslohn abzuziehen sind.\n\n4. Andere Positionen werden, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer nicht\n(mehr) bemängelt, noch ergeben sich entsprechende Unstimmigkeiten. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend somit als unbegründet und ist daher\nabzuweisen.\n\n"}