{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4275183e236b46592c66038ef2f55d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_106_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_106", "Checksum": "c3692230edb1d47b1d84d7f3e75c145c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Vorinstanz anerkannte während ihrer Lehre (2015 bis 2018)\ndenn auch das SBB GA der Ehefrau, da der Arbeitsort der Ehefrau dannzumal\nunbestrittenermassen bei der Sonnmatt in Luzern war und nicht in der Alterssiedlung \"C.________\" in D.________ (infolge Renovation des Gebäudes\n\"C.________\" in D.________ und Verlegung der Bewohner) und zudem ausbildungsbedingte Fahrten (Besuch der Berufsschule in Sursee) zu berücksichtigen\nwaren (vgl. Vi-act. 37-3/5). In der Folge erwies sich ein SBB GA als günstiger. Ab\n1. September 2018 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eine 80%-Fest-anstellung - zwar beim früheren Ausbildungsbetrieb - indes\nausschliesslich am Standort der Alterssiedlung \"C.________\" in D.________ vorzuweisen. Insofern hat sich per 1. September 2018 der zu Grunde liegende\nSachverhalt, insbesondere der Arbeitsweg der Ehefrau, nachträglich voraussichtlich für eine längere Zeit dauernd wesentlich verändert. Damit bzw. mit der Festanstellung der Ehefrau per 1. September 2018 am Standort der Alterssiedlung\n\"C.________\" in D.________ nahm die Vorinstanz die Überprüfung ihrer Leistungspflicht zu Recht vor und durfte die zugesprochene Leistung ab 1. September 2018 dementsprechend denn auch anpassen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG;\nArt. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Insofern erweist sich der Verweis des Beschwerdeführers auf die früheren EL-Verfügungen der Vorinstanz (u.a. vom 22.12.2017) sowie auf das schuldfreie Verhalten der Ehefrau als unbehelflich (vgl. S. 3 Ziff. 2c in\nfine sowie S. 4 Abs. 3 der Beschwerde vom 11.12.2018).\n\n3.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Übernahme der tatsächlichen Ausgaben bzw. Kosten für ein SBB GA der Ehefrau im Betrag von Fr. 4'080.-- und nicht\nnur die hypothetischen, nicht fahrkostendeckenden Ausgaben, da dies nicht den\nmonatlich notwendigerweise zurücklegenden Fahrstrecken entsprechen würde\n(vgl. S. 5 letzter Absatz der Beschwerde vom 11.12.2018). Dabei verkennt der\nBeschwerdeführer jedoch, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen\nWohnsitz (E.________) und Arbeitsstätte (D.________) bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel lediglich die tatsächlich entstehenden Auslagen zwischen E.________ und D.________ und nicht die tatsächlichen Ausgaben für ein\n(bisher anerkanntes; vgl. vorstehend Erw. 3.2.1) SBB GA abgezogen werden\nkönnen. Denn schliesslich gilt zur Minimierung der Gewinnungskosten die Notwendigkeit, die kostengünstigste Variante zur Überwindung des Arbeitsweges\nzwischen E.________ und D.________ zu wählen (vgl. vorstehend Erw. 2.4.1).\nDiese besteht im Sinne der Vorinstanz in einem Streckenabonnement\nE.________-D.________ (vgl. https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/abonnement/\n\n8\nabo.xhtml; besucht am 20.5.2019). Dabei handelt es sich - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - nicht um Einzelfahrtkarten, sondern um ein Jah-\nres-Streckenabonnement im Betrag von Fr. 1'899.--, weshalb es sich nicht als\nteurer als ein SBB GA im Betrag von Fr. 4'080.-- erweist. Inwieweit sich zudem\nein Jahres-Streckenabonnement im Verhältnis zum SBB GA als administrativ\naufwändiger, komplizierter und wirtschaftlicher erweisen sollte, vermag der Beschwerdeführer weder zu begründen noch ist dies nachvollziehbar, zumal die\nVerrechnung des SBB GA ohnehin auf monatlicher Basis erfolgt (vgl. beschwerdeführerische Beilagen 2). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer vorbringt,\nes stehe seiner Ehefrau anheim, selber zu entscheiden, ob sie ein SBB GA kaufen wolle oder nicht, so ist dem beizupflichten. Indes bedeutet dies nicht, dass\nein solches bei der EL-Berechnung ohne weiteres angerechnet wird.\n\n3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau besuche im\nRahmen ihrer geplanten bzw. bevorstehenden HF-Ausbildung HF-Informations-\nVeranstaltungen in Luzern (Kantonsspital) und anderen Orten und absolviere die\ngeforderten HF-Schnupperpraktika, wobei weitere Schnupperpraktika anstehen\nwürden, so hat dies vorliegend unbeachtlich zu bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausbildung zur diplomierten\nPflegefachfrau HF anstrebt (vgl. beschwerdeführerische Beilage 4) und in dem\nRahmen Schnupperpraktika absolvieren muss, indes ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht, ob und wann - in naher oder ferner Zukunft - dies der Fall sein\nwird. Es liegen diesbezüglich weder konkrete Anhaltspunkte noch Belege (Anmeldebestätigungen etc.) vor, dass die Ehefrau, die erst kürzlich (per 31. Juli 2018) ihre Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ abgeschlossen hat und (per\n1. September 2018) als Fachangestellte Gesundheit in einem 80%-Pensum angestellt ist, alsbald die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF absolvieren wird. Dies erscheint nicht als überaus wahrscheinlich, da sie bereits zu 80%\narbeitstätig ist und gemäss den eingereichten Arztzeugnissen aus gesundheitlichen Gründen auch nurmehr zu 80% arbeitsfähig ist (vgl. Vi-act. 116-2/3; 117\nund 123). Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass - sobald die Ehefrau nachweislich an der geltend gemachten Weiterbildung teilnehmen sollte - die Vorinstanz dies alsdann bei der EL-Berechnung neu zu berücksichtigen haben wird.\n\n"}