{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b4275183e236b46592c66038ef2f55d8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-106_2019-06-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_106_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e182a00c6540bea93b9801734441a6f0daf7e868a58cd323c45470e7a60391e1e91c243b0d444014dead769549fab173d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_106", "Checksum": "c3692230edb1d47b1d84d7f3e75c145c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Berufsauslagen / Gewinnungskosten) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:21:18", "Checksum": "3869167f8067c8959d8040bfd33c592b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 106\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Berufsauslagen / Gewinnungskosten) | Ergänzungsleistungen\n\n2.4.2 In Bezug auf die Mehrkosten für die Verpflegung gilt es zu beachten, dass\ndiese im oberwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erw. 2.3) notwendig sind, wenn die\nerwerbstätige Person \"wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort\noder bei aus beruflichen Gründen sehr kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit\nnicht zu Hause einnehmen kann. Ferner ist diese Voraussetzung gegeben bei\nSchicht- oder Nachtarbeit …\". Da hingegen nur die Mehrkosten Gewinnungskosten darstellen, können nicht die gesamten Kosten der auswärtigen Verpflegung\nberücksichtigt werden, denn auch die Verpflegung zu Hause würde Kosten verursachten. Im Betrag der Kosten der Verpflegung zu Hause handelt es sich hingegen um (vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckte) Lebens-\nhaltungs- und nicht um Gewinnungskosten. Anders als im Steuerrecht kann im\nRahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht mit Mehrkostenpauschalen operiert\nwerden, da der Existenzbedarf jederzeit präzis ermittelt werden muss (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Pauschalierungen sind nur dort zulässig, wo sie der Gesetzgeber anordnet. Sie lassen sich auch nicht durch eine Erleichterung bei der\nSachverhaltsabklärung rechtfertigen. Deshalb ist mit den effektiven Kosten - der\n6\nauswärtigen Verpflegung wie der Verpflegung zu Hause - zu rechnen. In Bezug\nauf die Kosten der Verpflegung zu Hause wird indes eine gewisse Pauschalierung unvermeidlich sein, da die EL-Ansprecher in der Regel gar nicht in der\nLage sind, die Kosten der Verpflegung zu Hause genau zu belegen. Abgestellt\nwerden könnte etwa im Sinne des BGE 123 V 258 ff. (Erw. 3) auf die Ansätze\nfür das Naturaleinkommen gemäss Art. 11 Abs. 2 Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947 (vgl.\nRz. 3415.02 WEL [Morgenessen: Fr. 3.50; Mittagessen: Fr. 10.--; Abendessen:\nFr. 8.--]; vgl. ferner Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,\n3. Auflage, Freiburg/Basel 2014, Rz. 231). Es ist indes nicht ausgeschlossen,\nvon anderen Zahlen auszugehen, wenn sie den Verhältnissen im konkreten Einzelfall besser Rechnung tragen als die Pauschalen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV.\nSchliesslich wird die auswärtige Verpflegung in vielen Fällen regelmässig am\ngleichen Ort (Kantine) eingenommen, sodass sich die effektiven Kosten ohne\nbesonderen Aufwand ermitteln lassen. In den übrigen Fällen wird von der versicherten Person verlangt, dass sie die Belege sammelt und einreicht (vgl. Jöhl/\nUsinger-Egger, a.a.O., S. 1782 Rz. 99 i.V.m. Fussnote Ziff. 388 in fine).\n\n3.1 Betreffend die streitigen Gewinnungskosten gilt als unbestritten, dass die\nEhefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer in E.________ wohnt und seit\ndem 1. September 2018 als Fachangestellte Gesundheit in der Alterssiedlung\n\"C.________\" in D.________ mit einem Pensum von 80% erwerbstätig ist (vgl.\nVi-act. 107-6/6 und 115), wobei sie sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und\nSchichten aufweist (Vi-act. 49). Es steht ferner fest, dass die Ehefrau die Strecke\nmit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt und an ihren Arbeitstagen jeweils\nihre Mahlzeiten in der Alterssiedlung \"C.________\" in D.________ einnimmt.\nMithin entstehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Auslagen für die\nFahrt zum Arbeitsplatz und für die auswärtige Verpflegung. Umstritten ist nurmehr die Höhe dieser Auslagen, die es nachfolgend zu beurteilen gilt.\n\n3.2 Zunächst gilt es die Höhe der anrechenbaren Fahrtkosten zu beurteilen.\n\n3.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer - sinngemäss - auf den Vertrauensschutz beruft (vgl. S. 4 Abs. 2 der Beschwerde vom 11.12.2018), die Vorinstanz\nhabe stets die ausgewiesenen Kosten des SBB GA der Ehefrau anerkannt und\npauschal für die vorangehenden Jahre mit Fr. 3'960.-- angerechnet bzw. sei hiervon zu Unrecht zurückgetreten, weshalb ihm daher die entsprechenden Kosten\nauch weiterhin anzurechnen seien, so kann dem nicht gefolgt werden.\n\nWie der Beschwerdeführer zwar zu Recht ausführt, ist der neue - ab 1. September 2018 geltende - Arbeitgeber mit dem früheren Ausbildungsbetrieb der Ehe-\n\n"}